FCP
Forschungsgemeinschaft China-Philatelie eV


§ 1. Name, und Sitz des Vereins

Der im Jahre 1975 in das Vereinsregister eingetragene Verein führt den Namen
“Forschungsgemeinschaft China-Philatelie e.V.” und stellt eine Fortsetzung der im Jahre 1959 gegründeten Arbeitsgemeinschaft China im BDPh dar. Der Sitz des Vereins ist Ettlingen – Kurzbezeichnung des Vereins “FCP”.

§ 2. Zweck des Vereins

Die Förderung des Sammelgebietes China und die Erforschung seiner postalischen und philatelistischen Geschichte.Der Verein ist ein Idealverein gemäß § 21 BGB. Sein Zweck ist nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

§ 3. Mitgliedschaft

Mitglied können werden:
1) alle Philatelisten (Mitgliedschaft im BDPh oder eines FIP-Landesverbandes Voraussetzung).
2) sonstige Personen (Förderer).
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen. Mitglieder, die den Interessen der FCP zuwiderhandeln oder gegen gute Sammlersitte verstoßen, können durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden.Gegen ein Mitglied, das auch nach zweimaliger Mahnung seinen Beitrag nicht zahlt, ist das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten. Nach Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens liegt es im Ermessen des Vorstandes dieses Mitglied auszuschließen.

§ 4. Beitrag

Die Mitglieder zahlen einen jeweils von der Hauptversammlung festzusetzenden Jahresbeitrag. Dieser Beitrag ist innerhalb des 1. Quartals eines Kalenderjahres zu entrichten.Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Bei Ausscheiden aus der FCP werden vorausbezahlte Beiträge nicht zurückerstattet. Der Beitrag für ein 2. Haushaltsmitglied innerhalb häuslicher Gemeinschaft beträgt 50 %,
jugendliche bis 21 sind beitragsfrei.

§ 5. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1) der Vorstand
2) die Hauptversammlung

§ 6. Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus:
1) dem Vorsitzenden (Leiter der FCP),
2) dem Stellvertreter und Schriftführer,
3) dem Schatzmeister
und bis zu 9 Beisitzern.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der Stellvertreter. Jeder ist für sich vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der Stellvertreter seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Hauptversammlung bis auf Widerruf, mindestens jedoch auf drei Jahre. Für die Wahl genügt einfache Stimmenmehrheit. Der Vorstand faßt seine Entschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 7. Hauptversammlung

In jedem Jahr muss eine ordentliche Hauptversammlung stattfinden. Die Mitglieder werden hierzu unter Bekanntgabe einer Tagesordnung vom Vorstand eingeladen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung erfolgen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder in dem dreimal jährlich erscheinenden Mitteilungsheft der FCP.
Dem Beschluss der Hauptversammlung unterliegen:
1) die erforderlichen Wahlen (Vorstand und Kassenprüfer)
2) Festsetzung des Jahresbeitrages
3) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes
4) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
5) Entlastung des Vorstandes
6) Satzungsänderungen
7) Auflösung des Vereins Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit in der Satzung nicht anders vorgesehen. Über Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Außerdem muss die Hauptversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder, wenn die Einberufung von 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

§ 8. Kassenprüfer

Die Prüfung der vom Schatzmeister geführten Bücher findet jährlich durch zwei von der Hauptversammlung gewählte Kassenprüfer statt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die beiden Kassenprüfer werden für zwei aufeinanderfolgende Jahre gewählt. Nach Ablauf einer Ruhezeit von mindestens einem Jahr ist jeweils Wiederwahl für zwei aufeinander folgende Jahre möglich.

§ 9. Ausscheiden von Mitgliedern

Die Mitgliedschaft endet:
1) durch Tod
2) durch schriftliche Austrittserklärung, eingehend beim Vorstand bis spätestens 1.Oktober, zum Ende des Kalenderjahres
3) durch Ausschluss, siehe auch § 3.

§ 10. Auflösung

Der Verein kann nur durch Beschluss der Hauptversammlung aufgelöst werden. Die Auflösung erfordert 2/3 der abgegebenen Stimmen. Nach Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Bund Deutscher Philatelisten für Zwecke der philatelistischen Forschung.

§ 11. Haftung

Der Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen.

§ 12. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Vereins, siehe § 1.